LehrvertragRechtliche Grundlage einer Berufslehre EBA oder EFZ ist ein Lehrvertrag. Dabei handelt es sich um einen auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Vertrag, welcher ohne Kündigung am vereinbarten Termin endet.
Der Lehrvertrag wird zwischen Lehrbetrieb und Lernender bzw. Lernendem sowie ggf. deren oder dessen gesetzlicher Vertretung abgeschlossen und muss durch das jeweilige Kantonale Berufsbildungsamt genehmigt werden. Massgebend für die Zuständigkeit ist der Standort des Lehrbetriebs. Das Berufsbildungsamt entscheidet über allfällige Verkürzungen oder Verlängerungen der Lehrzeit. Berufsschule und Überbetriebliche Kurse (üK)Obligatorische Bestandteile der Berufslehre sind der Besuch der Berufsschule und der Überbetrieblichen Kurse (üK). Die Zuweisung an die Berufsschule liegt in der Kompetenz des Standortkantons des Lehrbetriebs, die Aufbietung zu den Überbetrieblichen Kursen erfolgt durch das zuständige Berufsbildungszentrum.
|
LohnempfehlungenJardinSuisse beider Basel empfiehlt für Lernende folgende Entschädigungen:
Garten- und Landschaftsbau EFZ 1. Lehrjahr CHF 650.00 2. Lehrjahr CHF 850.00 3. Lehrjahr CHF 1'150.00 Garten- und Landschaftsbau EBA 1. Lehrjahr CHF 650.00 2. Lehrjahr CHF 850.00 Zierpflanzen EFZ 1. Lehrjahr CHF 600.00 2. Lehrjahr CHF 750.00 3. Lehrjahr CHF 1'000.00 Pflanzenproduktion EBA 1. Lehrjahr CHF 600.00 2. Lehrjahr CHF 750.00 Für Lehrvertragsverlängerungen und Zusatzlehren wird auf die entsprechenden Empfehlungen des Dachverbandes JardinSuisse verwiesen. Lohnempfehlungen von JardinSuisse für Lernende |
© 2023 JardinSuisse beider Basel AG
|